Grundsätzlich übernimmt die Beihilfe alle wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für notwendige Behandlungen. Sie kommt also immer dann ins Spiel, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Die bundes- und landesrechtlich geregelte Fürsorgepflicht hat jedoch Grenzen, sodass unterschiedlichste Leistungseinschränkungen je nach Beihilfeverordnung bestehen können. Bestimmte Leistungen sind je nach Bundesland in den Beihilfevorschriften ausgeschlossen. Dazu können gehören:
Medizinische Maßnahmen, die nicht aufgrund einer Erkrankung durchgeführt werden
Bestimmte Wahlleistungen bei einem Krankenhausaufenthalt, etwa Chefarztbehandlung oder ein Zweibettzimmer
Ein höherwertiger Zahnersatz als normal nötig, in Form von Kronen oder Implantaten aus Keramik.
Zusätzliche Lücken entstehen für Beamte dadurch, dass der Dienstherr nicht sämtliche Kosten als beihilfefähig anerkennt, sondern Beihilfe nur auf sogenannte „beihilfefähige Aufwendungen“ gewährt. Manche Behandlungsmethoden oder Arzneimittel sind so von der Erstattung voll oder teilweise ausgeschlossen. Das heißt, ein Teil der Kosten muss selbst getragen werden. Diese Lücken schließen Sie mit unseren speziellen Beihilfeergänzungstarifen.